Art. 7 – Unterrichtung der Lieferkette

REG_2019_1148 · über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013

(1)Ein Wirtschaftsteilnehmer, der einen beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe einem anderen Wirtschaftsteilnehmer bereitstellt, unterrichtet diesen davon, dass der Erwerb, die Verbringung der Besitz oder die Verwendung des betreffenden beschränkten Ausgangsstoffs für Explosivstoffe durch Mitglieder der Allgemeinheit einer Beschränkung gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 3 unterliegt. Jeder Wirtschaftsteilnehmer, der einen regulierten Ausgangsstoff für Explosivstoffe einem anderen Wirtschaftsteilnehmer bereitstellt, unterrichtet diesen davon, dass der Erwerb, die Verbringung, der Besitz oder die Verwendung des betreffenden regulierten Ausgangsstoffs für Explosivstoffe durch Mitglieder der Allgemeinheit Meldepflichten gemäß Artikel 9 unterliegt.
(2)Jeder Wirtschaftsteilnehmer, der regulierte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe einem gewerblichen Verwender oder einem Mitglied der Allgemeinheit bereitstellt, muss gewährleisten und in der Lage sein, gegenüber den in Artikel 11 genannten nationalen Inspektionsbehörden nachzuweisen, dass seine im Verkauf dieser Stoffe tätigen Mitarbeiter a) wissen, welche der bereitgestellten Produkte regulierte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe enthalten, b) auf ihre Pflichten nach den Artikeln 5 bis 9 hingewiesen wurden.
(3)Jeder Online-Marktplatz trifft Vorkehrungen, mit denen gewährleistet wird, dass die Nutzer, wenn sie regulierte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe mittels seiner Dienstleistungen bereitstellen, über ihre aus dieser Verordnung erwachsenden Pflichten informiert sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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