ErwGr. 13

REG_2019_1148 · über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013

Von Wirtschaftsteilnehmern gespeicherte Transaktionsdaten sollten Angaben umfassen, die den Behörden maßgeblich dabei helfen, schwere Straftaten mit selbst hergestellten Sprengvorrichtungen zu verhüten, zu ermitteln, aufzudecken und zu verfolgen, und dabei helfen, die Einhaltung der vorliegenden Verordnung zu überprüfen. Hierfür ist die Feststellung sämtlicher Akteure der Lieferkette und sämtlicher Kunden von wesentlicher Bedeutung, unabhängig davon, ob es sich dabei um Mitglieder der Allgemeinheit, gewerbliche Verwender oder Wirtschaftsteilnehmer handelt. Da die unrechtmäßige Herstellung und Verwendung selbst hergestellter Explosivstoffe möglicherweise erst lange Zeit nach dem Verkauf der Ausgangsstoffe für Explosivstoffe erfolgt, sollten die Transaktionsdaten so lange gespeichert werden, wie es nötig, verhältnismäßig und angemessen ist, um die Ermittlungen zu erleichtern, und wie es im Hinblick auf die durchschnittlichen Inspektionszeiträume nötig, verhältnismäßig und angemessen ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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