ErwGr. 10

REG_2019_1148 · über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013

Der Unterschied zwischen einem Wirtschaftsteilnehmer und einem gewerblichen Verwender besteht darin, dass der Wirtschaftsteilnehmer einer anderen Person einen Ausgangsstoff für Explosivstoffe bereitstellt, wohingegen gewerbliche Verwender einen solchen Ausgangsstoff nur zur eigenen Verwendung erwerben oder verbringen. Wirtschaftsteilnehmer, die die betreffenden Stoffe an gewerbliche Verwender, andere Wirtschaftsteilnehmer oder im Besitz einer Genehmigung befindliche Mitglieder der Allgemeinheit verkaufen, sollten beispielsweise durch Anbringung der entsprechenden Angaben im Strichcode des Produkts gewährleisten, dass ihre im Verkauf dieser Stoffe tätigen Mitarbeiter darüber informiert sind, dass die von ihnen angebotenen Produkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe enthalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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