ErwGr. 7

REG_2019_1148 · über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013

Für einige beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe, deren Konzentration oberhalb der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Grenzwerte liegt, gibt es keine rechtmäßige Verwendung durch Mitglieder der Allgemeinheit. Deshalb sollten Genehmigungen für Kaliumchlorat, Kaliumperchlorat, Natriumchlorat und Natriumperchlorat nicht mehr erteilt werden. Die Erteilung von Genehmigungen sollte nur für eine begrenzte Zahl beschränkter Ausgangsstoffe für Explosivstoffe gestattet sein und nur sofern für sie eine rechtmäßige Verwendung durch Mitglieder der Allgemeinheit besteht. Eine solche Genehmigung sollte nur erteilt werden, sofern deren Konzentration den in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen oberen Konzentrationsgrenzwert nicht überschreitet. Oberhalb dieses oberen Konzentrationsgrenzwerts wiegt das Risiko im Zusammenhang mit der unrechtmäßigen Herstellung von Explosivstoffen schwerer als die unerhebliche rechtmäßige Verwendung dieser Ausgangsstoffe für Explosivstoffe durch die Allgemeinheit, für die Alternativen oder niedrigere Konzentrationen die gleiche Wirkung erzielen können. In dieser Verordnung sollten die Umstände festgelegt werden, die von den zuständigen Behörden mindestens berücksichtigt werden sollten, wenn sie die Erteilung einer Genehmigung prüfen. In Verbindung mit dem Formblatt für Genehmigungen nach Anhang III sollte dies die Anerkennung von Genehmigungen, die von anderen Mitgliedstaaten erteilt wurden, erleichtern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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