ErwGr. 18

REG_2019_1148 · über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013

Um die Anwendung der vorliegenden Verordnung zu verbessern, sollten sowohl die Wirtschaftsteilnehmer als auch die Behörden geeignete Schulungen zu den aus dieser Verordnung erwachsenden Pflichten anbieten. Die Mitgliedstaaten sollten über Inspektionsbehörden verfügen, regelmäßig den Besonderheiten jedes einzelnen Wirtschaftszweigs angepasste Sensibilisierungsmaßnahmen durchführen und in ständigem Dialog mit den Wirtschaftsteilnehmern aller Stufen der Lieferkette, einschließlich der Wirtschaftsteilnehmer, die online tätig sind, stehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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