ErwGr. 20

REG_2019_1148 · über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013

Um Stoffe zu erfassen, die noch nicht in den Anhängen I oder II aufgeführt sind, bei denen aber ein Mitgliedstaat berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass sie für die unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen verwendet werden könnten, sollte eine Schutzklausel eingeführt werden, mit der ein angemessenes Vorgehen der Union gewährleistet werden soll. Ferner sollte in Anbetracht der spezifischen Risiken, denen mit dieser Verordnung begegnet werden soll, den Mitgliedstaaten gestattet werden, unter bestimmten Umständen Schutzmaßnahmen in Bezug auf Stoffe — einschließlich der Stoffe, die bereits Gegenstand dieser Verordnung sind — zu ergreifen. Darüber hinaus sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, bestehende nationale Maßnahmen beizubehalten, die sie der Kommission bereits gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 mitgeteilt haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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