ErwGr. 23

REG_2019_1148 · über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013

Die Kommission sollte eine Evaluierung der vorliegenden Verordnung vornehmen; diese Evaluierung sollte auf den Kriterien Effizienz, Effektivität, Relevanz, Kohärenz und Mehrwert für die EU fußen. Diese Evaluierung sollte die Grundlage für Folgenabschätzungen betreffend mögliche weitere Maßnahmen bilden. Es sollten zum Zwecke der Evaluierung dieser Verordnung regelmäßig Informationen eingeholt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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