Art. 11 – Unterstützung des Kapazitätsaufbaus

REG_2019_1149 · zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004, (EU) Nr. 492/2011 und (EU) 2016/589 sowie zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2016/344

Die Behörde unterstützt die Mitgliedstaaten beim Kapazitätsaufbau im Hinblick auf die Förderung der konsequenten Durchsetzung des Unionsrechts in allen Bereichen, die in Artikel 1 genannt sind. Die Behörde unternimmt insbesondere Folgendes:
a)Sie entwickelt bei Bedarf in Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden und den Sozialpartnern gemeinsame, unverbindliche Leitfäden für die Nutzung durch die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner, einschließlich Leitlinien für Kontrollen in Fällen mit länderübergreifendem Bezug, sowie abgestimmte Definitionen und gemeinsame Konzepte, gestützt auf einschlägige Arbeiten auf nationaler Ebene und auf Unionsebene.
b)Sie fördert und unterstützt die Amtshilfe, entweder in Form von Peer-to-Peer- oder von Gruppenaktivitäten, sowie Programme für den Austausch oder die Abordnung von Personal zwischen nationalen Behörden.
c)Sie fördert den Austausch über und die Verbreitung von Erfahrungen und bewährten Verfahren, einschließlich von Beispielen für die Zusammenarbeit zuständiger nationaler Behörden, sowie ihre Verbreitung.
d)Sie entwickelt branchenspezifische und branchenübergreifende Schulungsprogramme, beispielsweise für Arbeitsaufsichtsbehörden, und spezielles Schulungsmaterial, einschließlich Online-Lernmethoden.
e)Sie fördert Sensibilisierungskampagnen, darunter auch solche zur Unterrichtung von Einzelpersonen und Arbeitgebern, insbesondere KMU, über ihre Rechte und Pflichten sowie über ihre Möglichkeiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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