Art. 12 – Europäische Plattform zur Stärkung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit

REG_2019_1149 · zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004, (EU) Nr. 492/2011 und (EU) 2016/589 sowie zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2016/344

(1)Die gemäß Artikel 16 Absatz 2 eingerichtete Europäische Plattform zur Stärkung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit (im Folgenden "Plattform") unterstützt die Tätigkeiten der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit, indem sie a) die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und anderer beteiligter Akteure der Mitgliedstaaten verbessert, um nicht angemeldete Erwerbstätigkeit in ihren verschiedenen Erscheinungsformen und die damit einhergehende falsch deklarierte Erwerbstätigkeit, einschließlich der Scheinselbstständigkeit, effizienter und wirksamer bekämpfen zu können, b) die Fähigkeit der verschiedenen zuständigen Behörden und Akteure der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit im Hinblick auf die länderübergreifenden Aspekte verbessert und dadurch zu gleichen Wettbewerbsbedingungen beiträgt, c) Fragen im Zusammenhang mit nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit und die Dringlichkeit, entsprechend tätig zu werden, stärker ins öffentliche Bewusstsein rückt und die Mitgliedstaaten dazu anhält, ihre Anstrengungen zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit zu verstärken, d) die im Anhang aufgeführten Tätigkeiten ausübt.
(2)Die Plattform fördert die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten durch a) den Austausch über bewährte Verfahren und von Informationen, b) die Entwicklung von Fachwissen und Analysen, wobei Überschneidungen abzuwenden sind, c) die Ermöglichung und Förderung innovativer Ansätze für die effektive und effiziente länderübergreifende Zusammenarbeit und Bewertung von Erfahrungen, d) die Förderung des bereichsübergreifenden Herangehens an Fragen im Zusammenhang mit nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit.
(3)Die Plattform besteht aus a) jeweils einem von jedem Mitgliedstaat ernannten hochrangigen Vertreter, b) einem Vertreter der Kommission, c) höchstens vier Vertretern der branchenübergreifenden Organisationen der Sozialpartner auf Unionsebene, die von diesen Organisationen selbst ernannt werden, mit einer paritätischen Vertretung von Gewerkschafts- und Arbeitgeberorganisationen.
(4)Folgende Interessensträger können als Beobachter an den Sitzungen der Plattform teilnehmen, wobei ihren Beiträgen gebührend Rechnung zu tragen ist: a) höchstens 14 Vertreter der Organisationen der Sozialpartner aus Branchen, in denen nicht angemeldete Erwerbstätigkeit häufig vorkommt, die von diesen Organisationen selbst ernannt werden, mit einer paritätischen Vertretung von Gewerkschafts- und Arbeitgeberorganisationen, b) jeweils ein Vertreter von Eurofound, EU-OSHA und IAO, c) jeweils ein Vertreter der Drittstaaten, die dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören. Andere Beobachter als die im Unterabsatz 1 genannten können eingeladen werden, den Sitzungen der Plattform beizuwohnen, und ihren Beiträgen wird gebührend Rechnung getragen. Den Vorsitz der Plattform führt ein Vertreter der Behörde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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