Art. 15 – Interoperabilität und Informationsaustausch

REG_2019_1149 · zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004, (EU) Nr. 492/2011 und (EU) 2016/589 sowie zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2016/344

Die Behörde koordiniert und entwickelt Interoperabilitätsrahmen und wendet diese an, um den Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten sowie mit der Behörde sicherzustellen. Diese Interoperabilitätsrahmen gründen auf dem Europäischen Interoperabilitätsrahmen und der Europäischen Interoperabilitäts-Referenzarchitektur, die im Beschluss (EU) 2015/2240 genannt werden, und werden durch diese unterstützt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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