Art. 16 – Verwaltungs- und Leitungsstruktur

REG_2019_1149 · zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004, (EU) Nr. 492/2011 und (EU) 2016/589 sowie zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2016/344

(1)Die Verwaltungs- und Leitungsstruktur der Behörde umfasst a) einen Verwaltungsrat, b) einen Exekutivdirektor, c) eine Gruppe der Interessenträger.
(2)Zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben oder für bestimmte Politikbereiche kann die Behörde Arbeitsgruppen oder Expertengremien, bestehend aus Vertretern der Mitgliedstaaten oder der Kommission und – nach Durchführung eines Auswahlverfahrens –externen Sachverständigen, oder einer Kombination aus beiden, einsetzen. Sie setzt die in Artikel 12 genannte Plattform als ständige Arbeitsgruppe und den in Artikel 13 genannten Mediationsausschuss ein. Die Behörde legt die Geschäftsordnungen dieser Arbeitsgruppen und Gremien nach Konsultation der Kommission fest.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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