Art. 17 – Zusammensetzung des Verwaltungsrats

REG_2019_1149 · zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004, (EU) Nr. 492/2011 und (EU) 2016/589 sowie zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2016/344

(1)Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus: a) einem Vertreter aus jedem Mitgliedstaat, b) zwei Vertretern der Kommission, c) einem vom Europäischen Parlament ernannten unabhängigen Sachverständigen, d) vier Vertretern der branchenübergreifenden Organisationen der Sozialpartner auf Unionsebene, mit einer paritätischen Vertretung von Gewerkschafts- und Arbeitgeberorganisationen. Nur die unter Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Mitglieder sind stimmberechtigt.
(2)Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat einen Stellvertreter. Der Stellvertreter vertritt das Mitglied in dessen Abwesenheit.
(3)Die unter Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Mitglieder und ihre Stellvertreter werden von ihrem Mitgliedstaat ernannt. Die unter Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Mitglieder werden von der Kommission ernannt. Der unter Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c genannte Sachverständige wird vom Europäischen Parlament ernannt. Die branchenübergreifenden Organisationen der Sozialpartner auf Unionsebene ernennen ihre Vertreter und das Europäische Parlament ernennt seinen unabhängigen Sachverständigen, nachdem überprüft wurde, dass kein Interessenkonflikt vorliegt. Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter werden aufgrund ihrer Sachkenntnis in den in Artikel 1 genannten Bereichen und unter Berücksichtigung ihrer einschlägigen Führungs-, Verwaltungs- und Haushaltskompetenzen ernannt. Alle im Verwaltungsrat vertretenen Parteien bemühen sich um eine Begrenzung der Fluktuation ihrer Vertreter, um die Kontinuität der Arbeit des Verwaltungsrats sicherzustellen. Alle Parteien streben eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern im Verwaltungsrat an.
(4)Alle Mitglieder und Stellvertreter geben bei Amtsantritt eine schriftliche Erklärung darüber ab, dass bei ihnen keine Interessenkonflikte vorliegen. Die Mitglieder und Stellvertreter aktualisieren ihre Erklärung, wenn sich Änderungen im Hinblick auf etwaige Interessenkonflikte ergeben. Die Behörde veröffentlicht die Interessenerklärungen und Aktualisierungen auf ihrer Website.
(5)Die Amtszeit der Mitglieder und ihrer Stellvertreter beträgt vier Jahre. Sie kann verlängert werden.
(6)Vertreter aus Drittstaaten, die Unionsrecht in Bereichen anwenden, welche unter diese Verordnung fallen, dürfen als Beobachter an den Sitzungen und Beratungen des Verwaltungsrats teilnehmen.
(7)Jeweils ein Vertreter von Eurofound, EU-OSHA, Cedefop und ETF können als Beobachter zu den Sitzungen des Verwaltungsrats eingeladen werden, damit die Effizienz der Agenturen und die Synergien zwischen ihnen gestärkt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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