Art. 20 – Sitzungen des Verwaltungsrats

REG_2019_1149 · zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004, (EU) Nr. 492/2011 und (EU) 2016/589 sowie zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2016/344

(1)Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Verwaltungsrats ein.
(2)Der Vorsitzende organisiert die Beratungen entsprechend der Punkte auf der Tagesordnung. Die unter Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben c und d genannten Mitglieder nehmen gemäß der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats nicht an vertraulichen Beratungen über Einzelfälle teil.
(3)Der Exekutivdirektor der Behörde nimmt an den Beratungen teil, ist jedoch nicht stimmberechtigt.
(4)Der Verwaltungsrat hält jährlich mindestens zwei ordentliche Sitzungen ab. Außerdem tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden, auf Antrag der Kommission oder auf Antrag mindestens eines Drittels seiner Mitglieder zusammen.
(5)Der Verwaltungsrat beruft mindestens einmal jährlich Sitzungen mit der Gruppe der Interessenträger ein.
(6)Der Verwaltungsrat kann Personen oder Organisationen, deren Stellungnahme von Interesse sein könnte, auch Mitglieder der Gruppe der Interessenträger, als Beobachter zu seinen Sitzungen einladen.
(7)Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter können sich nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung in den Sitzungen von Beratern oder Sachverständigen unterstützen lassen.
(8)Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrats werden von der Behörde geführt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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