Art. 21 – Abstimmungsregeln des Verwaltungsrats

REG_2019_1149 · zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004, (EU) Nr. 492/2011 und (EU) 2016/589 sowie zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2016/344

(1)Unbeschadet Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b und t, Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 8 fasst der Verwaltungsrat seine Beschlüsse mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.
(2)Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Bei Abwesenheit eines stimmberechtigten Mitglieds ist dessen Stellvertreter berechtigt, das Stimmrecht auszuüben.
(3)Der Exekutivdirektor der Behörde nimmt an den Beratungen teil, ist jedoch nicht stimmberechtigt.
(4)In der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats werden detailliertere Vorschriften für Abstimmungen festgelegt, insbesondere die Voraussetzungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen Mitglieds handeln kann, und die Umstände, unter denen Abstimmungen im schriftlichen Verfahren durchzuführen sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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