Art. 25 – Aufstellung des Haushaltsplans

REG_2019_1149 · zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004, (EU) Nr. 492/2011 und (EU) 2016/589 sowie zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2016/344

(1)Der Exekutivdirektor erstellt jedes Jahr einen vorläufigen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Behörde für das folgende Haushaltsjahr, einschließlich des Stellenplans, und übermittelt ihn dem Verwaltungsrat.
(2)Der vorläufige Entwurf des Voranschlags basiert auf den in dem jährlichen Programmplanungsdokument gemäß Artikel 24 Absatz 3 niedergelegten Zielen und erwarteten Ergebnissen und trägt den finanziellen Ressourcen, die für die Verwirklichung dieser Ziele und erwarteten Ergebnisse benötigt werden, Rechnung, wobei der Grundsatz der ergebnisorientierten Haushaltsplanung zu beachten ist.
(3)Auf der Grundlage des vorläufigen Entwurfs des Voranschlags verabschiedet der Verwaltungsrat einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen der Behörde für das folgende Haushaltsjahr und übermittelt ihn jedes Jahr bis zum 31. Januar der Kommission.
(4)Die Kommission übermittelt den Entwurf des Voranschlags zusammen mit dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union der Haushaltsbehörde. Der Entwurf des Voranschlags wird auch der Behörde zur Verfügung gestellt.
(5)Auf der Grundlage des Entwurfs des Voranschlags setzt die Kommission die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Beitrags aus dem Gesamthaushaltsplan in den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union ein, den sie gemäß Artikel 313 und 314 AEUV der Haushaltsbehörde vorlegt.
(6)Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den aus dem Gesamthaushaltsplan der Union finanzierten Beitrag zur Behörde.
(7)Die Haushaltsbehörde genehmigt den Stellenplan der Behörde.
(8)Der Verwaltungsrat stellt den Haushaltsplan der Behörde fest. Er wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Union endgültig festgestellt ist, und ist erforderlichenfalls entsprechend anzupassen.
(9)Für Bauvorhaben, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf den Haushalt der Behörde haben, gilt die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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