Art. 26 – Gliederung des Haushaltsplans

REG_2019_1149 · zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004, (EU) Nr. 492/2011 und (EU) 2016/589 sowie zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2016/344

(1)Für jedes Haushaltsjahr wird ein Voranschlag sämtlicher Einnahmen und Ausgaben der Behörde erstellt und im Haushaltsplan der Behörde ausgewiesen. Das Haushaltsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
(2)Der Haushalt der Behörde muss in Bezug auf Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.
(3)Unbeschadet anderer Ressourcen umfassen die Einnahmen der Behörde a) einen in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellten Beitrag der Union, b) etwaige freiwillige Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten, c) etwaige Beiträge von Drittstaaten, die gemäß Artikel 42 an der Arbeit der Behörde beteiligt sind, d) mögliche Unionsmittel in Form von Übertragungsvereinbarungen oder Ad-hoc-Finanzhilfen im Einklang mit der Finanzregelung der Behörde gemäß Artikel 29 und den Bestimmungen der einschlägigen Instrumente zur Unterstützung der Unionspolitik, e) Vergütungen für Veröffentlichungen oder sonstige Leistungen der Behörde.
(4)Die Ausgaben der Behörde umfassen die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben sowie die operativen Ausgaben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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