Art. 29 – Finanzregelung

REG_2019_1149 · zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004, (EU) Nr. 492/2011 und (EU) 2016/589 sowie zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2016/344

Die für die Behörde geltende Finanzregelung wird vom Verwaltungsrat nach Anhörung der Kommission erlassen. Die Finanzregelung darf von der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 nur abweichen, wenn dies für den Betrieb der Behörde eigens erforderlich ist und die Kommission vorher ihre Zustimmung erteilt hat.
Die Kommission und die Mitgliedstaaten überwachen die Beschäftigungsmobilitätsströme und -muster innerhalb der Union anhand der Berichte der Europäischen Arbeitsbehörde und unter Heranziehung von Eurostat-Statistiken und verfügbaren nationalen Daten, und sie machen die entsprechenden Ergebnisse öffentlich bekannt.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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