Art. 33 – Abgeordnete nationale Sachverständige und sonstiges Personal

REG_2019_1149 · zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004, (EU) Nr. 492/2011 und (EU) 2016/589 sowie zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2016/344

(1)Neben den nationalen Verbindungsbeamten kann die Behörde in allen Bereichen ihrer Tätigkeit auch auf sonstige abgeordnete nationale Sachverständige oder sonstiges Personal, das nicht bei der Behörde angestellt ist, zurückgreifen.
(2)Der Verwaltungsrat erlässt einen Beschluss, mit dem eine Regelung für die Abordnung nationaler Sachverständiger, einschließlich nationaler Verbindungsbeamte, festgelegt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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