Art. 35 – Sprachenregelung

REG_2019_1149 · zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004, (EU) Nr. 492/2011 und (EU) 2016/589 sowie zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2016/344

(1)Für die Behörde gelten die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 des Rates (30).
(2)Die für die Tätigkeit der Behörde erforderlichen Übersetzungsleistungen werden vom Übersetzungszentrum erbracht.
Die am 8. November 1968 geltende Geschäftsordnung des Beratenden Ausschusses wird weiter angewandt.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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