Art. 39 – Haftung

REG_2019_1149 · zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004, (EU) Nr. 492/2011 und (EU) 2016/589 sowie zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2016/344

(1)Die vertragliche Haftung der Behörde bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.
(2)Für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem von der Behörde geschlossenen Vertrag ist der Gerichtshof zuständig.
(3)Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Behörde einen durch ihre Dienststellen oder Bediensteten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
(4)Für Streitfälle über den Schadenersatz nach Absatz 3 ist der Gerichtshof zuständig.
(5)Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der Behörde bestimmt sich nach den Bestimmungen des für sie geltenden Statuts und der Beschäftigungsbedingungen.
Die Verwaltungsausgaben des Beratenden Ausschusses werden im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union im Einzelplan der Kommission aufgeführt.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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