Art. 40 – Bewertung und Überprüfung

REG_2019_1149 · zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004, (EU) Nr. 492/2011 und (EU) 2016/589 sowie zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2016/344

(1)Bis zum 1. August 2024 und danach alle fünf Jahre bewertet die Kommission die Leistung der Behörde im Verhältnis zu ihren Zielen, ihrem Auftrag und ihren Aufgaben. Die Bewertung befasst sich besonders mit den im Rahmen des Mediationsverfahrens gemäß Artikel 13 gewonnenen Erfahrungen. Außerdem befasst sich die Bewertung mit der etwaigen Notwendigkeit einer Änderung des Auftrags der Behörde und ihres Tätigkeitsbereichs, einschließlich der Ausweitung des Zuständigkeitsbereichs auf bereichsspezifische Bedürfnisse, sowie den finanziellen Auswirkungen einer solchen Änderung auch unter Berücksichtigung der von Agenturen der Union in diesen Bereichen geleisteten Arbeit. Im Rahmen der Bewertung werden auch weitere Synergien und eine optimierte Koordinierung mit Agenturen, die im Bereich der Beschäftigungs- und Sozialpolitik tätig sind, untersucht. Auf der Grundlage der Bewertung kann die Kommission bei Bedarf Gesetzgebungsvorschläge zur Änderung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung vorlegen.
(2)Ist die Kommission der Auffassung, dass Ziele, Auftrag und Aufgaben der Behörde deren Fortbestehen nicht länger rechtfertigen, kann sie eine entsprechende Änderung oder die Aufhebung dieser Verordnung vorschlagen.
(3)Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Verwaltungsrat über die Ergebnisse der Bewertung Bericht. Die Ergebnisse der Bewertung werden veröffentlicht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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