Art. 44 – Aufnahme der Tätigkeit der Behörde

REG_2019_1149 · zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004, (EU) Nr. 492/2011 und (EU) 2016/589 sowie zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2016/344

(1)Die Behörde nimmt ihre Tätigkeit bis zum 1. August 2021 auf und verfügt zu diesem Zeitpunkt über die Kapazitäten zur Ausführung ihres eigenen Haushaltsplans.
(2)Die Kommission ist für die Einrichtung und den anfänglichen Betrieb der Behörde zuständig, bis die Behörde einsatzbereit ist. Zu diesem Zweck a) kann die Kommission einen ihrer Beamten benennen, der als Interimsexekutivdirektor fungiert und die Aufgaben des Exekutivdirektors wahrnimmt, bis der Exekutivdirektor nach seiner Ernennung durch den Verwaltungsrat gemäß Artikel 31 sein Amt antritt, b) übt abweichend von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe k und bis zur Annahme eines Beschlusses im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 der Interimsexekutivdirektor die Befugnisse der Anstellungsbehörde aus, c) kann die Kommission der Behörde Unterstützung leisten, insbesondere durch die Entsendung von Kommissionsbeamten zur Ausübung der Tätigkeiten der Behörde unter der Verantwortung des Interimsexekutivdirektors oder des Exekutivdirektors, d) kann der Interimsexekutivdirektor nach Zustimmung des Verwaltungsrats alle Zahlungen genehmigen, die durch Mittelzuweisungen im Haushalt der Behörde gedeckt sind, und nach Annahme des Stellenplans der Behörde Verträge einschließlich Arbeitsverträgen abschließen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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