ErwGr. 19

REG_2019_1149 · zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004, (EU) Nr. 492/2011 und (EU) 2016/589 sowie zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2016/344

Konzertierte und gemeinsame Kontrollen sollten nationale Zuständigkeiten weder ersetzen noch unterlaufen. Die nationalen Behörden sollten außerdem vollständig in das Verfahren solcher Kontrollen eingebunden werden und sollten vollumfängliche Befugnisse besitzen. Wenn die Gewerkschaften für die Kontrollen auf nationaler Ebene zuständig sind, sollten die konzertierten und gemeinsamen Kontrollen nach Zustimmung der einschlägigen Sozialpartner und in Zusammenarbeit mit diesen vorgenommen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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