ErwGr. 20

REG_2019_1149 · zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004, (EU) Nr. 492/2011 und (EU) 2016/589 sowie zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2016/344

Um über neu auftretende Trends, Herausforderungen oder Gesetzeslücken in den Bereichen Arbeitskräftemobilität und Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auf dem Laufenden zu bleiben, sollte die Behörde gemeinsam mit den Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern – falls angezeigt – eine Analyse- und Risikobewertungskapazität entwickeln. Dies sollte die Durchführung von Arbeitsmarktanalysen und -studien sowie Peer Reviews umfassen. Die Behörde sollte potenzielle Ungleichgewichte bei Qualifikationen und grenzüberschreitenden Wanderungsbewegungen von Arbeitskräften beobachten, einschließlich der möglichen Auswirkungen solcher Bewegungen auf den territorialen Zusammenhalt. Die Behörde sollte außerdem die in Artikel 10 der Richtlinie 2014/67/EU erwähnte Risikobewertung unterstützen. Die Behörde sollte Synergien und Komplementarität mit Agenturen, Diensten oder Netzen der Union gewährleisten. Bei branchenspezifischen Herausforderungen und immer wieder auftretenden Problemen im Zusammenhang mit der Arbeitskräftemobilität innerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung sollte dazu auch der Rückgriff auf SOLVIT und ähnliche Dienste gehören. Die Behörde sollte außerdem die Datenerfassung erleichtern und straffen, die durch Unionsrecht im Anwendungsbereich dieser Verordnung vorgesehen ist. Dies zieht keine neuen Berichtspflichten für die Mitgliedstaaten nach sich.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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