ErwGr. 30

REG_2019_1149 · zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004, (EU) Nr. 492/2011 und (EU) 2016/589 sowie zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2016/344

Der vom Europäischen Parlament benannte unabhängige Sachverständige und die Vertreter der branchenübergreifenden Organisationen der Sozialpartner auf Unionsebene sollten in Ausnahmefällen – wenn ein Höchstmaß an Vertraulichkeit gewahrt werden muss – nicht an den Beratungen des Verwaltungsrats teilnehmen. Diese Bestimmung sollte in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats eindeutig ausgeführt und auf sensible Informationen über Einzelfälle begrenzt sein, damit die wirksame Beteiligung des Sachverständigen und der Vertreter an der Tätigkeit des Verwaltungsrats nicht ungebührlich eingeschränkt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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