ErwGr. 31

REG_2019_1149 · zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004, (EU) Nr. 492/2011 und (EU) 2016/589 sowie zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2016/344

Es sollte ein Exekutivdirektor ernannt werden, der die generelle administrative Verwaltung der Behörde und die Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben sicherstellt. Andere Mitglieder des Personals können den Exekutivdirektor im Einklang mit der Geschäftsordnung der Behörde vertreten, wenn dies für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs der Behörde für erforderlich erachtet wird, ohne dass zusätzliche Leitungsfunktionen geschaffen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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