ErwGr. 34

REG_2019_1149 · zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004, (EU) Nr. 492/2011 und (EU) 2016/589 sowie zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2016/344

Zur Gewährleistung ihrer vollständigen Autonomie und Unabhängigkeit sollte die Behörde mit einem eigenständigen Haushalt ausgestattet werden, dessen Einnahmen aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union und freiwilligen Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten stammen sowie aus etwaigen Beiträgen von Drittstaaten, die sich an der Arbeit der Behörde beteiligen. In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen sollte es ihr auch möglich sein, Mittel im Wege von Übertragungsvereinbarungen oder Ad-hoc-Finanzhilfen zu erhalten sowie Gebühren für Veröffentlichungen und für von ihr erbrachte Leistungen zu erheben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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