ErwGr. 13

REG_2019_1155 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex)

Wenn bestimmte Drittstaaten bei der Rückübernahme ihrer in einer irregulären Situation aufgegriffenen Staatsangehörigen unzureichend kooperieren und den Rückführungsprozess nicht wirksam unterstützen, sollten einige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 auf der Grundlage eines transparenten Mechanismus, der auf objektiven Kriterien beruht, restriktiv und befristet angewandt werden, um eine bessere Kooperation bestimmter Drittstaaten bei der Rückübernahme irregulärer Migranten zu erreichen. Die Kommission sollte regelmäßig — mindestens einmal im Jahr — die Kooperation der Drittstaaten bei der Rückübernahme bewerten und jegliche Mitteilung der Mitgliedstaaten über die Zusammenarbeit mit einem Drittstaat bei der Rückübernahme irregulärer Migranten prüfen. Die Kommission sollte in ihrer Einschätzung, ob ein Drittstaat unzureichend kooperiert und ob Maßnahmen erforderlich sind, die allgemeine Kooperation dieses Drittstaates im Bereich der Migration und insbesondere in den Bereichen des Grenzmanagements, der Verhinderung und Bekämpfung der Schleusung von Migranten und der Verhinderung der Durchreise von irregulären Migranten durch sein Hoheitsgebiet berücksichtigen. Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass der Drittstaat unzureichend kooperiert oder wird ihr durch eine einfache Mehrheit der Mitgliedstaaten notifiziert, dass ein Drittstaat nicht ausreichend kooperiert, sollte sie dem Rat einen Vorschlag zur Annahme eines Durchführungsbeschlusses vorlegen und gleichzeitig ihre Bemühungen fortsetzen, die Kooperation mit dem betreffenden Drittstaat zu verbessern. Wenn die Kommission je nach Ausmaß der Zusammenarbeit eines Drittstaats mit den Mitgliedstaaten bei der Rückübernahme irregulärer Migranten, die auf der Grundlage einschlägiger und objektiver Daten bewertet wird, zu der Einschätzung gelangt, dass ein Drittstaat in ausreichendem Maße kooperiert, sollte sie die Möglichkeit haben, dem Rat auch einen Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss zu unterbreiten, der Antragsteller oder Kategorien von Antragstellern betrifft, die Staatsangehörige dieses Drittstaats sind und im Hoheitsgebiet dieses Drittstaats ein Visum beantragen, und in dem eine oder mehrere Visaerleichterungen vorgesehen sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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