Art. 1 – Gegenstand

REG_2019_1156 · zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) Nr. 1286/2014

Mit dieser Verordnung werden einheitliche Vorschriften über die Veröffentlichung nationaler Bestimmungen zu Vertriebsanforderungen für Organismen für gemeinsame Anlagen und zu an Anleger gerichteten Marketing-Anzeigen sowie zu gemeinsamen Grundsätzen für Gebühren und Entgelte, die Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen im Zusammenhang mit ihren grenzüberschreitenden Vertriebstätigkeiten entrichten müssen, festgelegt. Sie sieht außerdem die Einrichtung einer zentralen Datenbank über den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen vor.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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