ErwGr. 20

REG_2019_1156 · zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) Nr. 1286/2014

Die Kommission sollte bis zum 2. August 2021 einen Bericht zur „Reverse Solicitation“ und Geschäftsanbahnung auf Eigeninitiative des Anlegers veröffentlichen, in dem angegeben wird, in welchem Umfang auf diesem Wege Fonds gezeichnet werden, wie sich die geografische Verteilung, auch unter Einbeziehung von Drittstaaten, gestaltet und wie sich das Verfahren auf das Pass-System auswirkt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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