ErwGr. 19

REG_2019_1156 · zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) Nr. 1286/2014

Die Kommission sollte bis 2. August 2024 eine Bewertung der Anwendung dieser Verordnung vornehmen. Bei der Bewertung sollte den Marktentwicklungen Rechnung getragen und geprüft werden, ob die eingeführten Maßnahmen den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen verbessert haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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