Art. 14 – Befugnisse der zuständigen Behörden

REG_2019_1156 · zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) Nr. 1286/2014

(1)Die zuständigen Behörden sind mit allen Aufsichts- und Untersuchungsbefugnissen ausgestattet, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung erforderlich sind.
(2)Die Befugnisse, die den zuständigen Behörden gemäß der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU und den Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) 2015/760 übertragen werden, einschließlich solcher zu Sanktionen oder anderen Maßnahmen, werden auch über die in Artikel 4 der vorliegenden Verordnung genannten Verwalter ausgeübt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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