Art. 11 – Veröffentlichung der ESMA zu Gebühren und Entgelten

REG_2019_1156 · zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) Nr. 1286/2014

(1)Spätestens am 2. Februar 2022 veröffentlicht die ESMA auf ihrer Website Hyperlinks zu den Websites der in Artikel 10 Absatz 2 genannten zuständigen Behörden. Diese Hyperlinks werden auf dem neuesten Stand gehalten.
(2)Spätestens am 2. Februar 2022 stellt die ESMA auf ihrer Website ein von ihr entwickeltes und öffentlich zugängliches interaktives Tool in mindestens einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache zur Verfügung, mit dem die in Artikel 9 Absatz 1 genannten Gebühren oder Entgelte unverbindlich berechnet werden können. Das Tool wird auf dem neuesten Stand gehalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 11 REG_2019_1156 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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