Art. 9 – Gemeinsame Grundsätze für Gebühren oder Entgelte

REG_2019_1156 · zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) Nr. 1286/2014

(1)Erheben zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten Gebühren oder Entgelte im Zusammenhang mit den grenzüberschreitenden Tätigkeiten von AIFM, EuVECA-Verwaltern, EuSEF-Verwaltern und OGAW-Verwaltungsgesellschaften, so müssen diese im Einklang mit den Gesamtkosten stehen, die für die Ausübung der Aufgaben der zuständigen Behörde entstehen.
(2)Die zuständigen Behörden senden für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Gebühren oder Entgelte eine Rechnung, eine individuelle Zahlungsaufstellung oder eine Zahlungsanweisung unter klarer Angabe der Zahlungsweise und des Fälligkeitsdatums der Zahlung an die in Artikel 93 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG oder in Anhang IV Buchstabe i der Richtlinie 2011/61/EU genannte Anschrift.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 9 REG_2019_1156 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 9 REG_2019_1156 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.