Art. 10 – Veröffentlichung nationaler Bestimmungen über Gebühren und Entgelte

REG_2019_1156 · zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) Nr. 1286/2014

(1)Spätestens am 2. Februar 2020 veröffentlichen die zuständigen Behörden auf ihren Websites Informationen zu den in Artikel 9 Absatz 1 genannten Gebühren oder Entgelten oder gegebenenfalls zu den Berechnungsmethoden für diese Gebühren oder Entgelte und halten sie auf dem neuesten Stand; diese Veröffentlichung und Aktualisierung erfolgt in mindestens einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache.
(2)Die zuständigen Behörden unterrichten die ESMA über die Hyperlinks zu den Websites der zuständigen Behörden, auf denen die in Absatz 1 genannten Informationen veröffentlicht werden.
(3)Die ESMA arbeitet einen Entwurf technischer Durchführungsstandards aus, um die Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für nach diesem Artikel erfolgende Veröffentlichungen und Mitteilungen festzulegen. Die ESMA legt der Kommission diesen Entwurf technischer Durchführungsstandards spätestens am 2. Februar 2021 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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