Art. 8 – Bericht der ESMA zu Marketing-Anzeigen

REG_2019_1156 · zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) Nr. 1286/2014

(1)Zuständige Behörden erstatten der ESMA bis zum 31. März 2021 und danach alle zwei Jahre Bericht unter Angabe folgender Informationen: a) die Zahl der Aufforderungen zur Änderung der Marketing-Anzeigen, die auf der Grundlage von Vorabprüfungen gestellt wurden, wo zutreffend; b) die Zahl der Aufforderungen zur Änderungen, die auf der Grundlage von nachträglichen Prüfungen gestellt wurden, und der entsprechenden Entscheidungen, wobei klar zwischen den häufigsten Verstößen zu unterscheiden und eine Beschreibung der Verstöße und ihrer Art beizufügen ist; c) eine Beschreibung der häufigsten Verstöße gegen die in Artikel 4 genannten Anforderungen; und d) ein Beispiel für jeden der unter den Buchstaben b und c genannten Verstöße.
(2)Spätestens am 30. Juni 2021 und danach alle zwei Jahre legt die ESMA dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht vor, der einen Überblick über die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Vertriebsanforderungen in sämtlichen Mitgliedstaaten und eine Analyse der Auswirkungen der für Marketing-Anzeigen geltenden nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften umfasst, wozu ebenfalls die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erhaltenen Informationen herangezogen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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