Art. 18 – Bewertung

REG_2019_1156 · zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) Nr. 1286/2014

Bis zum 2. August 2024 nimmt die Kommission auf der Grundlage einer öffentlichen Konsultation und vor dem Hintergrund von Beratungen mit der ESMA und den zuständigen Behörden eine Bewertung der Anwendung dieser Verordnung vor.
Die Kommission legt auf der Grundlage einer Anhörung der zuständigen Behörden, der ESMA und sonstiger einschlägiger Interessenträger dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 2. August 2021 einen Bericht über die „Reverse Solicitation“ und Geschäftsanbahnung auf Eigeninitiative des Anlegers vor, in dem angegeben wird, in welchem Umfang auf diesem Wege Fonds gezeichnet werden, wie sich die geografische Verteilung, auch unter Einbeziehung von Drittstaaten, gestaltet und wie sich das Verfahren auf das Pass-System auswirkt. In diesem Bericht wird auch untersucht, ob das gemäß Artikel 13 Absatz 2 eingerichtete Notifizierungsportal ausgebaut werden sollte, um alle Übermittlungen von Dokumenten zwischen den zuständigen Behörden darüber abzuwickeln.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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