Art. 19 – Inkrafttreten und Anwendung

REG_2019_1156 · zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) Nr. 1286/2014

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. August 2019.
Artikel 4 Absätze 1 bis 5, Artikel 5 Absätze 1 und 2, Artikel 15 und Artikel 16 gelten jedoch ab dem 2. August 2021.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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