ErwGr. 15

REG_2019_1156 · zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) Nr. 1286/2014

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, von der ESMA ausgearbeitete technische Durchführungsstandards zu erlassen, die sich auf die Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die durch die zuständigen Behörden erfolgende Veröffentlichung und Mitteilung der nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Bereich der in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Vertriebsanforderungen und die Zusammenfassungen dieser Vorschriften, auf die Höhe der von den zuständigen Behörden erhobenen Gebühren oder Entgelte für grenzüberschreitende Tätigkeiten und gegebenenfalls auf die einschlägigen Berechnungsmethoden beziehen. Um die Informationsübermittlung an die ESMA zu verbessern, sollten technische Durchführungsstandards auch im Hinblick auf die von den Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU vorgeschriebenen Mitteilungen, Mitteilungsschreiben und Angaben zu grenzüberschreitenden Vertriebstätigkeiten und auf die für das Funktionieren des von der EMSA einzurichtenden Notifizierungsportals erforderlichen technischen Voraussetzungen erlassen werden. Die Kommission sollte diese technischen Durchführungsstandards im Wege von Durchführungsrechtsakten im Sinne des Artikels 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 annehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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