ErwGr. 13

REG_2019_1156 · zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) Nr. 1286/2014

Damit die Kommission die Überprüfung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 durchführen kann, sollte die Frist für diese Überprüfung um 12 Monate verlängert werden. Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments sollte das Überprüfungsverfahren der Kommission unterstützen, indem er eine Anhörung zu diesem Thema mit einschlägigen Interessenträgern, die die Interessen der Wirtschaft und der Verbraucher vertreten, organisiert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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