ErwGr. 3

REG_2019_1156 · zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) Nr. 1286/2014

In den Marketing-Anzeigen, die sich an Anleger in AIF und OGAW richten, sollte angegeben werden, wo, wie und in welcher Sprache Anleger eine Zusammenfassung zu Anlegerrechten erhalten können; zudem sollte eindeutig angegeben werden, dass der AIFM, der EuVECA-Verwalter, der EuSEF-Verwalter oder die OGAW-Verwaltungsgesellschaft (zusammen im Folgenden „Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen“) das Recht hat, die für die Vermarktung getroffenen Vorkehrungen aufzuheben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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