ErwGr. 4

REG_2019_1156 · zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) Nr. 1286/2014

Um die Transparenz und den Anlegerschutz zu stärken und den Zugang zu Informationen über die geltenden nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Marketing-Anzeigen zu erleichtern, sollten die zuständigen Behörden entsprechende Angaben auf ihrer Website in mindestens einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache, einschließlich einer unverbindlichen Zusammenfassung, die den Verwaltern von Organismen für gemeinsame Anlagen einen allgemeinen Überblick über diese Rechts- und Verwaltungsvorschriften bietet, veröffentlichen. Die Veröffentlichung sollte nur zu Informationszwecken erfolgen und keine rechtlichen Verpflichtungen begründen. Aus eben diesen Gründen sollte die Europäische Aufsichtsbehörde (die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), die mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) errichtet wurde (ESMA - European Securities and Markets Authority), eine zentrale Datenbank mit den Zusammenfassungen der nationalen Anforderungen an Marketing-Anzeigen und entsprechenden Hyperlinks zu den auf den Websites der zuständigen Behörden veröffentlichten Informationen erstellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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