ErwGr. 7

REG_2019_1156 · zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) Nr. 1286/2014

Die zuständigen Behörden sollten die ESMA über die Ergebnisse dieser Prüfungen, über Aufforderungen zu Änderungen und über Sanktionen, die Verwaltern von Organismen für gemeinsame Anlagen auferlegt wurden, Bericht erstatten. Um einerseits die für Marketing-Anzeigen geltenden Vorschriften bekannter zu machen und ihre Transparenz zu erhöhen und um andererseits für den Schutz der Anleger zu sorgen, sollte die ESMA alle zwei Jahre einen Bericht über diese Vorschriften und ihre Anwendung in der Praxis auf der Grundlage von Vorabprüfungen und nachträglichen Prüfungen von Marketing-Anzeigen, die durch die zuständigen Behörden vorgenommen wurden, erstellen und dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermitteln.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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