Art. 2 – Bedingungen für die Förderfähigkeit

REG_2019_1197 · über Maßnahmen betreffend die Ausführung und die Finanzierung des Gesamthaushaltsplans der Union im Jahr 2019 im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union

(1)Soweit das Vereinigte Königreich oder im Vereinigten Königreich ansässige Personen oder Stellen Unionsmittel im Rahmen einer unter direkter, indirekter oder geteilter Mittelverwaltung durchgeführten Maßnahme gemäß rechtlichen Verpflichtungen erhalten, die vor dem Austrittsdatum unterzeichnet oder angenommen wurden, und die Förderfähigkeit im Rahmen der genannten Maßnahme davon abhängt, dass das Vereinigte Königreich Mitglied in der Union ist, können sie nach dem Austrittsdatum weiter Unionsmittel für 2019 getätigte förderfähige Ausgaben erhalten, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind und solange kein Beschluss im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 erlassen wurde: a) Das Vereinigte Königreich hat der Kommission spätestens am 30. April 2019 schriftlich bestätigt, dass es im Einklang mit dem in dieser Verordnung vorgesehenen Zahlungsplan in Euro den Betrag zum Haushalt leistet, der im Einnahmenteil des Haushaltsplans für 2019, der mit dem am 12. Dezember 2018 erlassenen Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 (6) festgelegt wurde, in Teil A „Einleitung und Finanzierung des Gesamthaushaltsplans der Union“, in Tabelle 7 in der Zeile „Vereinigtes Königreich“, Spalte „Eigenmittel insgesamt“ ausgewiesen ist, abzüglich des Betrags der Eigenmittel, der vom Vereinigten Königreich im Hinblick auf das Haushaltsjahr 2019 vor dem Austrittsdatum bereitgestellt worden ist; b) das Vereinigte Königreich hat spätestens am 13. Mai 2019 auf das von der Kommission bestimmte Konto die der in Unterabsatz 2 dieses Absatzes genannten Rate entsprechende erste Zahlung geleistet, wobei dieser Betrag mit dem Ergebnis von Folgendem multipliziert wird: Anzahl der vollen Monate zwischen dem Austrittsdatum und dem Ablauf des Jahres 2019, abzüglich der Anzahl der Monate zwischen dem Monat der ersten Zahlung (wobei dieser Monat nicht mitgerechnet wird) und dem Ende des Jahres 2019; c) das Vereinigte Königreich hat der Kommission spätestens am 30. April 2019 schriftlich seine Verpflichtung bestätigt, dass es nach wie vor die Kontrollen und Prüfungen, die die gesamte Laufzeit der Programme und Maßnahmen abdecken, gemäß den geltenden Vorschriften akzeptiert, und d) die Kommission hat den in Absatz 2 genannten Beschluss erlassen, in dem bestätigt wird, dass die in den Buchstaben a, b und c dieses Unterabsatzes genannten Bedingungen erfüllt sind. Der in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Betrag wird in gleiche Raten aufgeteilt. Die Anzahl der Raten entspricht der Anzahl der vollen Monate zwischen dem Austrittsdatum und dem Ablauf des Jahres 2019. Der in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Betrag wird als sonstige Einnahme in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellt, nach Abzug eines spezifischen Betrags, mit dem die Mittelaufteilung, wie sie in der in Buchstabe a dieses Unterabsatzes genannten Spalte „Eigenmittel insgesamt“ ausgewiesen ist — vorbehaltlich von zu diesem Zweck getroffenen speziellen praktischen Vorkehrungen — gewährleistet werden soll. Die in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannte Verpflichtung umfasst insbesondere die Zusammenarbeit beim Schutz der finanziellen Interessen der Union und die Anerkennung der Rechte der Kommission, des Rechnungshofs und des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung, auf Daten und Dokumente im Zusammenhang mit Unionsbeiträgen zuzugreifen und Kontrollen und Prüfungen durchzuführen.
(2)Die Kommission erlässt einen Beschluss darüber, ob die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Bedingungen erfüllt sind.
(3)Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 7 hinsichtlich der Verlängerung der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c dieses Artikels genannten Fristen zu erlassen. Drohen schwerwiegende Störungen der Ausführung und Finanzierung des Unionshaushalts im Jahr 2019, die dies aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich machen, so findet das in Artikel 8 vorgesehene Verfahren auf delegierte Rechtsakte Anwendung, die gemäß diesem Absatz erlassen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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