(1)Ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d und solange kein Beschluss nach Artikel 3 Absatz 2 in Kraft getreten ist, sind das Vereinigte Königreich oder im Vereinigten Königreich ansässige Personen und Stellen 2019 im Sinne der in Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, Ausschreibungen, Wettbewerben oder anderen Verfahren, die zu einer Finanzierung aus dem Haushalt der Union führen können, festgelegten Bedingungen im gleichen Maße förderfähig wie die Mitgliedstaaten und in den Mitgliedstaaten ansässige Personen oder Stellen und können Unionsmittel für 2019 getätigte förderfähige Ausgaben erhalten. Unbeschadet des Unterabsatzes 1 werden a) Verträge, die vor Ende 2019 in Anwendung des Titels VII der Haushaltsordnung unterzeichnet wurden, weiter zu den darin festgelegten Bedingungen ausgeführt; b) Ausgaben für Direktzahlungen an Landwirte im Vereinigte Königreich im Antragsjahr 2019 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) nicht mit Unionsmitteln gefördert.
(2)Absatz 1 Unterabsatz 1 gilt nicht a) in Fällen, in denen die Teilnahme aus Sicherheitsgründen nur den Mitgliedstaaten und in den Mitgliedstaaten ansässigen Personen oder Stellen offensteht, b) für Finanzoperationen, die im Rahmen von direkt oder indirekt gemäß Titel X der Haushaltsordnung verwalteten Finanzierungsinstrumenten durchgeführt oder im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) errichteten Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) oder des mit der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) eingerichteten Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD) aus dem Unionshaushalt garantiert werden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025
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