Art. 6 – Förderfähigkeit von Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Vereinigten Königreich, bei denen Mitgliedstaaten oder in den Mitgliedstaaten ansässige Personen oder Stellen die Unionsmittel erhalten

REG_2019_1197 · über Maßnahmen betreffend die Ausführung und die Finanzierung des Gesamthaushaltsplans der Union im Jahr 2019 im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union

(1)Maßnahmen im Rahmen der direkten, der indirekten und der geteilten Mittelverwaltung, für die die Mitgliedstaaten oder in den Mitgliedstaaten ansässige Personen oder Stellen Unionsmittel aufgrund rechtlicher Verpflichtungen erhalten, die vor dem Austrittsdatum unterzeichnet oder angenommen wurden und für die die Förderfähigkeit durch die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Union zum Austrittsdatum gegeben ist, können ab dem Austrittsdatum für 2019 getätigte förderfähige Ausgaben mit Unionsmitteln gefördert werden.
(2)Maßnahmen, bei denen die Förderfähigkeit von einer Mindestanzahl von Teilnehmern an einem Konsortium aus verschiedenen Mitgliedstaaten abhängt und diese Bedingung zum Austrittsdatum deshalb erfüllt wird, weil ein Konsortiumsmitglied eine im Vereinigten Königreich ansässige Person oder Stelle ist, können für 2019 getätigte förderfähige Ausgaben Unionsmittel erhalten, sofern die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 1 erfüllt sind und solange kein Beschluss nach Artikel 3 Absatz 2 in Kraft getreten ist.
(3)Die Nichterfüllung der Bedingung nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c oder ein Beschluss der Kommission nach Artikel 3 Absatz 2 über die Nichterfüllung der Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c werden vom zuständigen Anweisungsbefugten bei der Beurteilung eines möglichen schwerwiegenden Mangels bei der Erfüllung der wichtigsten Verpflichtungen zur Umsetzung der rechtlichen Verpflichtung nach Absatz 1 dieses Artikels berücksichtigt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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