Art. 9 – Inkrafttreten und Anwendung

REG_2019_1197 · über Maßnahmen betreffend die Ausführung und die Finanzierung des Gesamthaushaltsplans der Union im Jahr 2019 im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem Tag, an dem die Verträge nach Artikel 50 Absatz 3 EUV auf das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet keine Anwendung mehr finden.
Diese Verordnung gilt jedoch nicht, wenn bis zu dem in Absatz 2 dieses Artikels genannten Zeitpunkt ein Austrittsabkommen, das nach Artikel 50 Absatz 2 EUV mit dem Vereinigten Königreich geschlossen wurde, in Kraft getreten ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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