Art. 18 – Bereitstellung des Mitnahmeservice

REG_2019_1238 · über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP)

(1)Die PEPP-Anbieter stellen den in Artikel 17 genannten Mitnahmeservice für PEPP-Sparer bereit, die ein PEPP-Konto bei ihnen unterhalten und diesen Service beantragen.
(2)Wenn ein PEPP angeboten wird, informiert der PEPP-Anbieter oder der PEPP-Vertreiber die potenziellen PEPP-Sparer über den Mitnahmeservice und darüber, welche Unterkonten sofort verfügbar sind.
(3)Innerhalb von drei Jahren nach dem Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung bietet jedes PEPP-Anbieter auf Anfrage beim PEPP-Anbieter nationale Unterkonten für mindestens zwei Mitgliedstaaten an.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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