Art. 21 – Information der zuständigen Behörden über die Mitnahmefähigkeit

REG_2019_1238 · über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP)

(1)Ein PEPP-Anbieter, der zum ersten Mal ein neues Unterkonto in einem Aufnahmemitgliedstaat eröffnen möchte, teilt dies den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats mit.
(2)Die Mitteilung des PEPP-Anbieters enthält folgende Informationen und Dokumente: a) die in Artikel 4 genannten Standardvertragsbedingungen des PEPP-Vertrags, einschließlich des Anhangs für das neue Unterkonto; b) das PEPP-Basisinformationsblatt, das die spezifischen Anforderungen für das Unterkonto im Zusammenhang mit dem neuen Unterkonto gemäß Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe g enthält; c) die in Artikel 36 genannte PEPP-Leistungsinformation; d) gegebenenfalls Informationen über die vertraglichen Vereinbarungen gemäß Artikel 19 Absatz 2.
(3)Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats überprüfen, ob die bereitgestellten Unterlagen vollständig sind, und übermitteln sie innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Unterlagen an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats.
(4)Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats bestätigen umgehend den Eingang der in Absatz 2 genannten Informationen und Unterlagen.
(5)Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats setzen den PEPP-Anbieter daraufhin davon in Kenntnis, dass die Informationen bei den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats eingegangen sind und dass der PEPP-Anbieter das Unterkonto für diesen Mitgliedstaat eröffnen kann. Liegt innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt der Übermittlung der in Absatz 3 genannten Unterlagen keine Bestätigung des Eingangs im Sinne von Absatz 4 vor, setzen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats den PEPP-Anbieter davon in Kenntnis, dass der PEPP-Anbieter das Unterkonto für diesen Mitgliedstaat eröffnen kann.
(6)Bei einer Änderung der in Absatz 2 genannten Informationen und Unterlagen teilt der betreffende PEPP-Anbieter dies den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung mit. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats setzen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats baldmöglichst, spätestens jedoch einen Monat nach Eingang der Mitteilung von der Änderung in Kenntnis.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 21 REG_2019_1238 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 21 REG_2019_1238 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.