Art. 23 – Vertriebsregime für die verschiedenen PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber

REG_2019_1238 · über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP)

(1)Beim Vertrieb von PEPPs halten die verschiedenen PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber die folgenden Bestimmungen ein: a) Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung und Versicherungsvermittler im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 dieser Verordnung das geltende nationale Recht, mit dem die in den Kapiteln V und VI der Richtlinie (EU) 2016/97 enthaltenen Bestimmungen — mit Ausnahme von Artikel 20, 23 und 25 sowie Artikel 30 Absatz 3 der genannten Richtlinie — zum Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten umgesetzt wurden, das im Rahmen dieser Vorschriften bezüglich des Vertriebs dieser Produkte erlassene, unmittelbar geltende Unionsrecht sowie die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung mit Ausnahme von Artikel 34 Absatz 4; b) Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 dieser Verordnung das geltende nationale Recht, mit dem die in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 1 und in den Artikeln 23, 24 und 25 der Richtlinie 2014/65/EU enthaltenen Bestimmungen zu Vermarktung und Vertrieb von Finanzinstrumenten umgesetzt wurden — mit Ausnahme von Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 25 Absätze 3 und 4 der genannten Richtlinie —, das im Rahmen dieser Vorschriften erlassene, unmittelbar geltende Unionsrecht sowie die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung mit Ausnahme des Artikels 34 Absatz 4; c) alle sonstigen PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber das geltende nationale Recht, mit dem die in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 1 und in den Artikeln 23, 24 und 25 der Richtlinie 2014/65/EU enthaltenen Bestimmungen zu Vermarktung und Vertrieb von Finanzinstrumenten umgesetzt wurden — mit Ausnahme von Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 25 Absätze 2, 3 und 4 der genannten Richtlinie —, das im Rahmen dieser Vorschriften erlassene, unmittelbar geltende Unionsrecht sowie die vorliegende Verordnung.
(2)Die in Absatz 1 Buchstabe a festgelegten Bestimmungen gelten nur insoweit, wie im geltenden nationalen Recht, mit dem die in den Kapiteln V und VI der Richtlinie (EU) 2016/97 enthaltenen Bestimmungen umgesetzt wurden, keine strengeren Bestimmungen vorgesehen sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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